Jeder Teil kann verlangen, daß der Inhalt des Vertrages sowie spätere Vereinbarungen zu dem Vertrag in eine vom anderen Teil unterzeichnete Urkunde aufgenommen werden. Dieser Anspruch kann nicht ausgeschlossen werden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hgb/__85.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).