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Jurafuchs

§ 561

HGB
Verwendung des Schiffes
Stand 2026-02-19
(1) Der Zeitcharterer bestimmt über die Verwendung des Schiffes. Er ist verpflichtet, mit der gebotenen Sorgfalt einen sicheren Hafen oder Liegeplatz auszuwählen, wenn er den Zeitvercharterer anweist, einen bestimmten Hafen oder Liegeplatz anzulaufen. (2) Der Zeitvercharterer ist für die Führung und die sonstige Bedienung des Schiffes verantwortlich. (3) Der Zeitcharterer ist berechtigt, das Schiff an einen Dritten zu verchartern.

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