Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hgb/__263.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).