Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.
§ 263
HGBVorbehalt landesrechtlicher Vorschriften
Landesrecht
Stand 2026-05-06