Jurafuchs

§ 176

HGB
Kommanditgesellschaft
Stand 2026-05-06
(1)
Hat die Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, am Rechtsverkehr teilgenommen, bevor sie in das Handelsregister eingetragen ist, haftet jeder Kommanditist, der der Teilnahme am Rechtsverkehr zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, dass seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war.
(2)
Tritt ein weiterer Gesellschafter als Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, ist Absatz 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten entsprechend anzuwenden.
Prüfungsschema: Kommanditistenhaftung vor Eintragung der KG (§ 176 Abs. 1 S. 1 HGB)
  1. Voraussetzungen
    1. Bestehen einer KG
    2. Geschäftsbeginn vor Handelsregistereintragung der KG
    3. Begründung der Verbindlichkeit der KG vor Eintragung
    4. Kommanditistenstellung des Inanspruchgenommenen im Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit
    5. Zustimmung des Kommanditisten zum Geschäftsbeginn
    6. Keine positive Kenntnis des Gläubigers von der Kommanditistenstellung
    7. Kenntnis des Gläubigers von der Gesellschafterstellung des Inanspruchgenommenen nach h.M. keine Voraussetzung
  2. Rechtsfolge: Kommanditist haftet wie ein Komplementär unbeschränkt.
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben
Prüfungsschema: Kommanditistenhaftung vor Eintragung bei Eintritt in eine bestehende Handelsgesellschaft (§ 176 Abs. 2 HGB)
  1. Voraussetzungen
    1. Eintritt des Kommanditisten in eine bereits bestehende Handelsgesellschaft (OHG/KG)
    2. Die Verbindlichkeit der KG wurde zwischen Eintritt und Eintragung der Kommanditistenstellung im Handelsregister begründet
    3. Die Kommanditistenstellung des Inanspruchgenommenen bestand im Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit (Zustimmung nicht erforderlich)
    4. Keine positive Kenntnis des Gläubigers von der Kommanditistenstellung
    5. Kenntnis des Gläubigers von der Gesellschafterstellung des Inanspruchgenommenen ist nach h.M. keine Voraussetzung
  2. Rechtsfolge: Der Kommanditist haftet wie ein Komplementär unbeschränkt.
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben