(1)
Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.
(2)
Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.
(3)
Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.
Prüfungsschema: Haftung bei Fortführung eines Unternehmens (§ 25 HGB)
- Voraussetzungen
- Betrieb eines Handelsgewerbes
- Erwerb unter Lebenden
- Geschäfts- & Firmenfortführung
- Einwilligung des bisherigen Inhabers oder seiner Erben (nur bei S. 2)
- Kein Ausschluss der Haftung nach § 25 Abs. 2 HGB
- Rechtsfolge: Haftung für sämtliche betriebsbezogene Verbindlichkeiten
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Unternehmenserwerb mit Firmenfortführung / Haftungsausschluss, § 25 Abs. 2 HGBUnternehmenserwerb mit Firmenfortführung / Nachhaftung des Veräußerers, § 26 HGBUnternehmenserwerb mit Firmenfortführung / Haftung des Erwerbers, § 25 Abs. 1 S. 1 HGBUnternehmenserwerb mit Firmenfortführung / Leistung an den Erwerber, § 25 Abs. 1 S. 2 HGB