Jurafuchs

§ 315c

HGB
Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung
Konzernlagebericht
Stand 2026-05-06
(1)
Auf den Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung ist § 289c entsprechend anzuwenden.
(2)
§ 289c Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass diejenigen Angaben zu machen sind, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Konzerns sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit auf die in § 289c Absatz 2 genannten Aspekte erforderlich sind.
(3)
Die §§ 289d und 289e sind entsprechend anzuwenden.