Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hgb/__126.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).