Jurafuchs

§ 126

HGB
Persönliche Haftung der Gesellschafter
Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
Stand 2026-05-06
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Prüfungsschema: Akzessorische Haftung der OHG-Gesellschafter (§ 126 HGB)
  1. Voraussetzungen
    1. Bestehen einer OHG
    2. Verbindlichkeit der OHG
    3. Gesellschafterstellung des Inanspruchgenommenen im Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit
  2. Rechtsfolge: Gesellschafter haften den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben