Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Prüfungsschema: Akzessorische Haftung der OHG-Gesellschafter (§ 126 HGB)
- Voraussetzungen
- Bestehen einer OHG
- Verbindlichkeit der OHG
- Gesellschafterstellung des Inanspruchgenommenen im Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit
- Rechtsfolge: Gesellschafter haften den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich
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