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Jurafuchs

§ 602

HGB
Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
Stand 2026-02-19
Die Pfandrechte der Schiffsgläubiger haben Vorrang vor allen anderen Pfandrechten am Schiff. Sie haben Vorrang auch insoweit, als zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

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