Die Pfandrechte der Schiffsgläubiger haben Vorrang vor allen anderen Pfandrechten am Schiff. Sie haben Vorrang auch insoweit, als zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.
§ 602
HGBVorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
Schiffsgläubiger
Stand 2026-05-06