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Jurafuchs

§ 234

HGB
Stand 2026-02-19
(1) Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter oder durch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters finden die Vorschriften der §§ 132 und 133 entsprechende Anwendung. (2) Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.

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