(1)Der Befrachter kann den Reisefrachtvertrag jederzeit kündigen.(2)Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrachter, wenn er einen Anspruch nach § 489 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 geltend macht, auch ein etwaiges Liegegeld verlangen.← § 531 Verladen§ 533 Teilbeförderung →