Erhebt ein Gesellschafter Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft, sind die §§ 111 und 113 entsprechend anzuwenden. Mehrere Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
Kostenlose Lern-App
Diese Norm interaktiv erleben
5 interaktive Fälle zu § 114 HGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.