Unterläßt der Kommittent über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach § 373 dem Verkäufer zustehenden Rechte.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hgb/__389.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).