Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei die Vorlegung des Tagebuchs anordnen, um es mit der Schlußnote, den Auszügen oder anderen Beweismitteln zu vergleichen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hgb/__102.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).