Jurafuchs

§ 83

HGB
Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
Stand 2026-05-06
Hinsichtlich der Personen, welche in dem Betrieb eines Handelsgewerbes andere als kaufmännische Dienste leisten, bewendet es bei den für das Arbeitsverhältnis dieser Personen geltenden Vorschriften.