(1)Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.(2)Er muß klar und übersichtlich sein.(3)Der Jahresabschluß ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.← § 242 Pflicht zur Aufstellung§ 244 Sprache. Währungseinheit →