Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hgb/__260.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).