Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.
§ 260
HGBVorlegung bei Auseinandersetzungen
Aufbewahrung und Vorlage
Stand 2026-05-06