Der Verfrachter hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Gleiches gilt für das Verschulden anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.
§ 501
HGBHaftung für andere
Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes
Stand 2026-05-06