Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen der obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. 102
§ 102
SächsBGPflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit
Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
Stand 2025-08-16