(1)
1Beamtinnen und Beamte sowie Bewerberinnen und Bewerber, die die Laufbahnbefähigung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Freistaat Sachsen erworben haben, besitzen die Befähigung für eine Laufbahn nach § 15. 2Dabei entspricht (1) Beamtinnen und Beamte sowie Bewerberinnen und Bewerber, die die Laufbahnbefähigung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Freistaat Sachsen erworben haben, besitzen die Befähigung für eine Laufbahn nach § 15. Dabei entspricht
1.
die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit den Ämtern ab der ersten Einstiegsebene,
2.
die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit den Ämtern ab der zweiten Einstiegsebene,
3.
die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit den Ämtern ab der ersten Einstiegsebene,
4.
die Laufbahngruppe des höheren Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit den Ämtern ab der zweiten Einstiegsebene.
(2)
Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen wurden, gilt § 28 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung. 163