1Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten oberster Dienstbehörden des Freistaates Sachsen Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten oberster Dienstbehörden des Freistaates Sachsen
1.
für die Gewährung von Geldleistungen aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften an Staatsbeamtinnen und Staatsbeamte, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen sowie deren Rückforderung oder
2.
für einzelne mit den Zuständigkeiten nach Nummer 1 verbundene Aufgaben
auf eine besondere Staatsbehörde übertragen. 2§ 84 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, § 64 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes sowie § 81 Abs. 4 Satz 2 bleiben unberührt.88 auf eine besondere Staatsbehörde übertragen. § 84 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, § 64 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes sowie § 81 Abs. 4 Satz 2 bleiben unberührt.88