Jurafuchs

§ 150

SächsBG
Beigeordnete
Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte 146
Stand 2025-08-16
(1)
1Auf die Beigeordneten finden die für Beamtinnen und Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften mit der Maßgabe des § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Anwendung; § 151 Abs. 2 gilt entsprechend. 2Die oder der Beigeordnete tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er das 68. Lebensjahr vollendet.(1) Auf die Beigeordneten finden die für Beamtinnen und Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften mit der Maßgabe des § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Anwendung; § 151 Abs. 2 gilt entsprechend. Die oder der Beigeordnete tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er das 68. Lebensjahr vollendet.
(2)
1Die Erklärung nach § 147 Abs. 1 Nr. 3 ist auf Aufforderung der obersten Dienstbehörde abzugeben. 2Die Bewerbung um die Aufnahme in einen Wahlvorschlag entfällt.152(2) Die Erklärung nach § 147 Abs. 1 Nr. 3 ist auf Aufforderung der obersten Dienstbehörde abzugeben. Die Bewerbung um die Aufnahme in einen Wahlvorschlag entfällt.152

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