1Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident. 2Sie unterliegt den sich aus den §§ 120 und 122 ergebenden Beschränkungen.123 Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident. Sie unterliegt den sich aus den §§ 120 und 122 ergebenden Beschränkungen.123
§ 123
SächsBGDienstaufsicht
Landespersonalausschuss
Stand 2025-08-16