Mit dem Ende des Beamtenverhältnisses und mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 67 oder § 137 sowie mit der vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 des Sächsischen Disziplinargesetzes gelten die Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst als beendet. 108
§ 108
SächsBGBeendigung der Nebentätigkeit
Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
Stand 2025-08-16