Jurafuchs

§ 108

SächsBG
Beendigung der Nebentätigkeit
Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
Stand 2025-08-16
Mit dem Ende des Beamtenverhältnisses und mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 67 oder § 137 sowie mit der vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 des Sächsischen Disziplinargesetzes gelten die Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst als beendet. 108

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