1Zu besetzende Stellen sind grundsätzlich auszuschreiben. 2Vor Einstellungen sind die Bewerberinnen und Bewerber durch öffentliche Ausschreibung zu ermitteln. 3Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 bestimmen die Staatsregierung für ihren Zuständigkeitsbereich und im Übrigen die obersten Dienstbehörden im Einzelfall, wenn dies aus personalwirtschaftlichen Gründen im überwiegenden dienstlichen Interesse liegt.12 Zu besetzende Stellen sind grundsätzlich auszuschreiben. Vor Einstellungen sind die Bewerberinnen und Bewerber durch öffentliche Ausschreibung zu ermitteln. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 bestimmen die Staatsregierung für ihren Zuständigkeitsbereich und im Übrigen die obersten Dienstbehörden im Einzelfall, wenn dies aus personalwirtschaftlichen Gründen im überwiegenden dienstlichen Interesse liegt.12
§ 11
SächsBGStellenausschreibungen
Beamtenverhältnis
Stand 2025-08-16