Jurafuchs

§ 80b

SächsBG
Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung
Allgemeine Pflichten und Rechte
Stand 2025-08-16
(1)
1Beihilfeberechtigten, die keine pauschale Beihilfe nach § 80a erhalten, wird monatlich der Beitrag für die beihilfekonforme private Krankenversicherung ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Absatz 4 erstattet. 2Die Erstattung erfolgt in Höhe des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, höchstens jedoch in Höhe von 104,00 Euro monatlich für den berücksichtigungsfähigen Erwachsenen und 21,45 Euro monatlich für jedes berücksichtigungsfähige Kind.(1) Beihilfeberechtigten, die keine pauschale Beihilfe nach § 80a erhalten, wird monatlich der Beitrag für die beihilfekonforme private Krankenversicherung ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Absatz 4 erstattet. Die Erstattung erfolgt in Höhe des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, höchstens jedoch in Höhe von 104,00 Euro monatlich für den berücksichtigungsfähigen Erwachsenen und 21,45 Euro monatlich für jedes berücksichtigungsfähige Kind.
(2)
1Beihilfeberechtigten wird monatlich der Beitrag für die beihilfekonforme private Pflegeversicherung des berücksichtigungsfähigen Erwachsenen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Absatz 4 erstattet. 2Die Erstattung erfolgt in Höhe des nachgewiesenen Pflegeversicherungsbeitrags, höchstens jedoch in Höhe von 33,08 Euro monatlich.(2) Beihilfeberechtigten wird monatlich der Beitrag für die beihilfekonforme private Pflegeversicherung des berücksichtigungsfähigen Erwachsenen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Absatz 4 erstattet. Die Erstattung erfolgt in Höhe des nachgewiesenen Pflegeversicherungsbeitrags, höchstens jedoch in Höhe von 33,08 Euro monatlich.
(3)
1Die Erstattungen nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils nur einmal gewährt, wobei die Erstattung aus einem aktiven Dienstverhältnis einer Erstattung aufgrund eines Versorgungsanspruchs vorgeht. 2Die Erstattungsbeträge werden monatlich gezahlt. 3Änderungen der Höhe des für die Kranken- oder Pflegeversicherung zu entrichtenden Beitrags sind durch die Beihilfeberechtigten unverzüglich mitzuteilen.80(3) Die Erstattungen nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils nur einmal gewährt, wobei die Erstattung aus einem aktiven Dienstverhältnis einer Erstattung aufgrund eines Versorgungsanspruchs vorgeht. Die Erstattungsbeträge werden monatlich gezahlt. Änderungen der Höhe des für die Kranken- oder Pflegeversicherung zu entrichtenden Beitrags sind durch die Beihilfeberechtigten unverzüglich mitzuteilen.80

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