Jurafuchs

§ 152

SächsBG
Verbandsvorsitzende
Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte 146
Stand 2025-08-16
(1)
Auf die Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden finden die für Beigeordnete geltenden Vorschriften mit der Maßgabe des § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Anwendung.
(2)
1Die Erklärung nach § 147 Abs. 1 Nr. 3 ist auf Aufforderung der Rechtsaufsichtsbehörde abzugeben. 2Die Bewerbung um die Aufnahme in einen Wahlvorschlag entfällt.(2) Die Erklärung nach § 147 Abs. 1 Nr. 3 ist auf Aufforderung der Rechtsaufsichtsbehörde abzugeben. Die Bewerbung um die Aufnahme in einen Wahlvorschlag entfällt.

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