Für die Rechtsverhältnisse des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen gilt dieses Gesetz nur, soweit keine abweichende gesetzliche Regelung getroffen wird.
§ 140
SächsBGWissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen
Andere Beamtengruppen
Stand 2025-08-16