Beamtinnen und Beamte können ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 93
§ 92
SächsBGVertretung durch Gewerkschaft oder Berufsverband
Allgemeine Pflichten und Rechte
Stand 2025-08-16