Jurafuchs

§ 143a

SächsBG
Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung im Vollzugsdienst einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung
Andere Beamtengruppen
Stand 2025-08-16
(1)
Beamtinnen und Beamten in der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Vollzugsdienst in einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung erhalten in entsprechender Anwendung des § 135 Heilfürsorge.
(2)
1Für Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung, die 25 Jahre im Vollzugsdienst einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung beschäftigt waren, gilt § 139 Absatz 1, 2 und 6 entsprechend. 2Dienstzeiten im Polizei- und Justizvollzugsdienst sind anzurechnen.(2) Für Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung, die 25 Jahre im Vollzugsdienst einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung beschäftigt waren, gilt § 139 Absatz 1, 2 und 6 entsprechend. Dienstzeiten im Polizei- und Justizvollzugsdienst sind anzurechnen.
(3)
1Die Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung im Vollzugsdienst einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung erhalten freie Dienstkleidung. 2Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen(3) Die Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung im Vollzugsdienst einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung erhalten freie Dienstkleidung. Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen
1.
durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

a)

b)

2.
Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung zu bestimmen.

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