§ 5 Abs. 4 und § 17 des Sächsischen Besoldungsgesetzes gelten entsprechend für die Verzinsung, die Abtretung, die Verpfändung, das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht bei Leistungen, die nicht Besoldung oder Versorgung sind. 89
§ 88
SächsBGVerzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung und Zurückbehaltung
Allgemeine Pflichten und Rechte
Stand 2025-08-16