Für die begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne von § 27 des Beamtenstatusgesetzes gelten die §§ 52 und 55 Abs. 1 und 2 entsprechend. 49Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 49 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit§ 51 Versetzung in den Ruhestand auf Antrag →