Den Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes kann abweichend von § 67 bei Gefahr im Verzug auch jede und jeder Dienstvorgesetzte die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes verbieten. 136
§ 137
SächsBGVerbot der Führung der Dienstgeschäfte
Laufbahnen der Fachrichtung Polizei
Stand 2025-08-16