1Die berufliche Entwicklung setzt voraus, dass die Beamtinnen und Beamten die erforderliche dienstliche Fortbildung, bei Übertragung und Wahrnehmung von Führungsaufgaben eine geeignete Führungskräftefortbildung wahrnehmen. 2Darüber hinaus sind die Beamtinnen und Beamten verpflichtet, sich selbst laufend fortzubilden, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und steigenden Anforderungen des bekleideten Amtes gewachsen sind. 3Die obersten Dienstbehörden fördern und gewährleisten die für die berufliche Entwicklung erforderliche dienstliche Fortbildung.22 Die berufliche Entwicklung setzt voraus, dass die Beamtinnen und Beamten die erforderliche dienstliche Fortbildung, bei Übertragung und Wahrnehmung von Führungsaufgaben eine geeignete Führungskräftefortbildung wahrnehmen. Darüber hinaus sind die Beamtinnen und Beamten verpflichtet, sich selbst laufend fortzubilden, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und steigenden Anforderungen des bekleideten Amtes gewachsen sind. Die obersten Dienstbehörden fördern und gewährleisten die für die berufliche Entwicklung erforderliche dienstliche Fortbildung.22
§ 23
SächsBGFortbildung
Laufbahnen
Stand 2025-08-16