Jurafuchs

§ 158

SächsBG
Zuordnung der Laufbahnen
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2025-08-16
1Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Zuordnung der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Freistaat Sachsen eingerichteten Laufbahnen zu den Fachrichtungen und den fachlichen Schwerpunkten (§ 15). 2Im Übrigen entscheidet die aufnehmende oberste Dienstbehörde über die Zuordnung. Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Zuordnung der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Freistaat Sachsen eingerichteten Laufbahnen zu den Fachrichtungen und den fachlichen Schwerpunkten (§ 15). Im Übrigen entscheidet die aufnehmende oberste Dienstbehörde über die Zuordnung.

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