Für Beamtinnen und Beamte, die aus dem Polizeivollzugsdienst in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind, gelten die §§ 133 bis 135, 138 und 139 entsprechend. 140
§ 141
SächsBGBeamtinnen und Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz
Andere Beamtengruppen
Stand 2025-08-16