Jurafuchs

§ 103

SächsBG
Anzeigepflicht
Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
Stand 2025-08-16
1Nebentätigkeiten und Tätigkeiten nach § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sind anzeigepflichtig. 2Nebentätigkeiten nach § 104 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind anzuzeigen, wenn die Beamtin oder der Beamte hierfür ein Entgelt oder geldwerte Vorteile erhält. 3Andere Nebentätigkeiten nach § 104 Abs. 2 oder Nebentätigkeiten nach § 102 sind nicht anzeigepflichtig.103 Nebentätigkeiten und Tätigkeiten nach § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sind anzeigepflichtig. Nebentätigkeiten nach § 104 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind anzuzeigen, wenn die Beamtin oder der Beamte hierfür ein Entgelt oder geldwerte Vorteile erhält. Andere Nebentätigkeiten nach § 104 Abs. 2 oder Nebentätigkeiten nach § 102 sind nicht anzeigepflichtig.103

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