Jurafuchs

§ 136

SächsBG
Dienstkleidung
Laufbahnen der Fachrichtung Polizei
Stand 2025-08-16
(1)
1Die Beamtinnen und Beamten des uniformierten Polizeivollzugsdienstes erhalten freie Dienstkleidung. 2Die Beamtinnen und Beamten der Kriminalpolizei erhalten einen Dienstkleidungszuschuss; dasselbe gilt für Beamtinnen und Beamte des uniformierten Polizeivollzugsdienstes, die nach Anordnung des Staatsministeriums des Innern den Dienst allgemein in bürgerlicher Kleidung zu versehen haben.(1) Die Beamtinnen und Beamten des uniformierten Polizeivollzugsdienstes erhalten freie Dienstkleidung. Die Beamtinnen und Beamten der Kriminalpolizei erhalten einen Dienstkleidungszuschuss; dasselbe gilt für Beamtinnen und Beamte des uniformierten Polizeivollzugsdienstes, die nach Anordnung des Staatsministeriums des Innern den Dienst allgemein in bürgerlicher Kleidung zu versehen haben.
(2)
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen
1.
durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

a)

b)

2.
Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung zu bestimmen.

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