(1)
1Beamtinnen und Beamte in der Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst erhalten in entsprechender Anwendung des § 135 Heilfürsorge. 2Das Gleiche gilt für Beamtinnen und Beamte der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2, die voraussichtlich dauerhaft als Vollzugsabteilungsleiterinnen oder Vollzugsabteilungsleiter verwendet werden.(1) Beamtinnen und Beamte in der Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst erhalten in entsprechender Anwendung des § 135 Heilfürsorge. Das Gleiche gilt für Beamtinnen und Beamte der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2, die voraussichtlich dauerhaft als Vollzugsabteilungsleiterinnen oder Vollzugsabteilungsleiter verwendet werden.
(2)
Für Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes auf Lebenszeit gilt § 139 Abs. 1, 2 und 6 entsprechend.
(3)
1Die Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes erhalten freie Dienstkleidung oder einen Dienstkleidungszuschuss, sofern sie nach Anordnung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung den Dienst in bürgerlicher Kleidung zu versehen haben. 2Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen (3) Die Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes erhalten freie Dienstkleidung oder einen Dienstkleidungszuschuss, sofern sie nach Anordnung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung den Dienst in bürgerlicher Kleidung zu versehen haben. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen
1.
durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
a)
b)
2.
Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung zu bestimmen.
(4)
Für Beamtinnen und Beamte des Justizwachtmeisterdienstes gilt Absatz 3 entsprechend. 142