(1)
Das Staatsministerium des Innern erlässt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei
1.
von der Verordnung nach § 29 Abs. 1 abweichende Regelungen und
2.
die Verordnung nach § 29 Abs. 1 ergänzende Regelungen,
soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern.
(2)
1Von § 18 Abs. 6 und 7 kann abgewichen werden. 2In den Fällen des § 27 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 kann von § 27 Absatz 3 abgewichen werden.131(2) Von § 18 Abs. 6 und 7 kann abgewichen werden. In den Fällen des § 27 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 kann von § 27 Absatz 3 abgewichen werden.131