Reise- und Umzugskostenvergütungen der Beamtinnen und Beamten werden durch Gesetz geregelt. 92Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 90 Übergang von Schadenersatzansprüchen§ 92 Vertretung durch Gewerkschaft oder Berufsverband →