Soweit in Vorschriften der Erwerb einer Befähigung für eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Freistaat Sachsen eingerichtete Laufbahn geregelt oder vorausgesetzt wird, tritt an dessen Stelle der Erwerb einer Befähigung für die Laufbahn, der die bisherige Laufbahn nach den §§ 158, 159 zuzuordnen ist.
§ 161
SächsBGFortgeltung von Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2025-08-16