Jurafuchs

§ 57

SächsBG
Politische Beamtinnen und Beamte
Einstweiliger Ruhestand
Stand 2025-08-16
Ämter im Sinne von § 30 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes sind die der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, der Präsidentin oder des Präsidenten der Landesdirektion Sachsen, der Regierungssprecherin oder des Regierungssprechers sowie der Direktorin oder des Direktors beim Sächsischen Landtag. 56

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