Jurafuchs

§ 126

SächsBG
Sitzungen und Beschlüsse
Landespersonalausschuss
Stand 2025-08-16
(1)
1Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. 2Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden muss, Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern sowie anderen Personen kann der Landespersonalausschuss die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.(1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden muss, Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern sowie anderen Personen kann der Landespersonalausschuss die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.
(2)
Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören, ebenso die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer in den Fällen des § 124 Abs. 1 Nr. 4.
(3)
Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften Beweise erheben.
(4)
1Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. 3Der Landespersonalausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.125(4) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Der Landespersonalausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.125

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