Jurafuchs

§ 127

SächsBG
Geschäftsstelle
Landespersonalausschuss
Stand 2025-08-16
1Bei der Staatskanzlei wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Landespersonalausschuss bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützt. 2Die Staatskanzlei bestellt die Person, die die Geschäftsstelle leitet. 3Diese nimmt an den Verhandlungen des Landespersonalausschusses beratend teil.126 Bei der Staatskanzlei wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Landespersonalausschuss bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützt. Die Staatskanzlei bestellt die Person, die die Geschäftsstelle leitet. Diese nimmt an den Verhandlungen des Landespersonalausschusses beratend teil.126

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