Die Frist im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes , innerhalb derer keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist, beträgt sechs Monate. 48
§ 49
SächsBGVersetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Ruhestand
Stand 2025-08-16