Soweit in Vorschriften des Bundesrechts auf die Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes Bezug genommen wird, gilt die Zuordnung des § 159 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 164
§ 160
SächsBGÜbergangsregelung für die Anwendung von Bundesrecht
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2025-08-16