Jurafuchs

§ 164

SächsBG
Übergangsregelung zur Altersteilzeit
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2025-08-16
(1)
1Treten während des Bewilligungszeitraums einer Altersteilzeitbeschäftigung nach § 143a Abs. 3 Buchst. b des Sächsischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), in der am 12. Mai 2009 geltenden Fassung Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung der Freistellung unmöglich machen, gilt § 97 Abs. 6 entsprechend. 2Dabei gelten die unmittelbar vor dem Eintritt in die Freistellungsphase liegenden Zeiten der Arbeitsphase als durch die Freistellung ausgeglichen.(1) Treten während des Bewilligungszeitraums einer Altersteilzeitbeschäftigung nach § 143a Abs. 3 Buchst. b des Sächsischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), in der am 12. Mai 2009 geltenden Fassung Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung der Freistellung unmöglich machen, gilt § 97 Abs. 6 entsprechend. Dabei gelten die unmittelbar vor dem Eintritt in die Freistellungsphase liegenden Zeiten der Arbeitsphase als durch die Freistellung ausgeglichen.
(2)
§ 97 Abs. 3 und 7 gilt entsprechend. 167

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