Jurafuchs

§ 131

SächsBG
Zustellung
Beschwerdeweg und Rechtsschutz
Stand 2025-08-16
Verfügungen und Entscheidungen, die der Beamtin, dem Beamten, der Ruhestandsbeamtin, dem Ruhestandsbeamten oder sonstigen Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Empfängerin oder des Empfängers durch sie berührt werden. 129

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