Für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, gilt § 18 Abs. 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend. 90
§ 89
SächsBGRückforderung von Leistungen
Allgemeine Pflichten und Rechte
Stand 2025-08-16