1Die Frist gemäß § 18 Absatz 2 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes für eine Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit in den einstweiligen Ruhestand beträgt sechs Monate. 2Die Frist beginnt in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes sobald die Bestimmung gemäß § 16 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes getroffen wurde.58 Die Frist gemäß § 18 Absatz 2 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes für eine Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit in den einstweiligen Ruhestand beträgt sechs Monate. Die Frist beginnt in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes sobald die Bestimmung gemäß § 16 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes getroffen wurde.58
§ 59
SächsBGFristen bei landesübergreifender Umbildung von Körperschaften und bei Umbildung und Auflösung von Behörden
Einstweiliger Ruhestand
Stand 2025-08-16